(1) Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung gegebenenfalls in einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Umfang unter Angabe des Leistungserbringers, des Vertragsdatums sowie des Vollzugsdatums und -zeitraums darzustellen. Die Anlage hat auch Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlageempfehlung von Dritten durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst geprüft worden ist und wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.
(2) Haben festgestellte Mängel ihre Ursache in der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Anlageberatung, so sind die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber dem Leistungserbringer und ihr Ergebnis darzustellen.