Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 26 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 3 Sondervermögen
Abschnitt 2 Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht für Sondervermögen
§ 26 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts

Kapitel 3 Sondervermögen

Abschnitt 2 Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht für Sondervermögen

§ 26 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Abschlussprüfer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts unter besonderer Berücksichtigung der Vermögensaufstellung, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Entwicklungsrechnung sowie des Tätigkeitsberichts zu prüfen.

(2) Der Prüfungsbericht hat eine Stellungnahme zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens mit Aufwendungen zu enthalten.

(3) Bei der Übertragung des Rechts zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 44 Absatz 3 des Investmentgesetzes unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontren, die der aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zwecks Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. Eine Aussage zu ihrer Ordnungsmäßigkeit ist in den besonderen Vermerk aufzunehmen.



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