Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung (2. RHmVuFuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.09.2008 BAnz. S. 3569; Geltung ab 08.10.2008
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Artikel 1 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 8. Oktober 2008 RhmV § 1a

In § 1a der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2008 (eBAnz AT99 2008 V1) geändert worden ist, wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 97 S. 67)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 234 S. 1)" ersetzt.



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