Änderung § 6a DüMV vom 24.12.2009

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§ 6a DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 6a DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln


vorherige Änderung

 


Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung 'EG-Düngemittel' in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.




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