Änderung § 8 DüMV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 DüMV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DüMVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der DüMV

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§ 8 DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 8 DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.12.2012) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

 


(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.12.2012) 



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