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§ 61 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde



(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und

2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

 
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Zitierungen von § 61 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 228 FamFG Zulässigkeit der Beschwerde (vom 01.09.2009)
... Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer ...
§ 439 FamFG Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
... (2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam. (3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. (4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung ...
§ 489 FamFG Rechtsmittel
... dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Auf das Verfahren sind die §§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden. (2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 34 AUG Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...
§ 43 AUG Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
... ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 43 IntErbRVG Beschwerde
... nach § 33 Nummer 1 und 3 findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
§ 11 IntGüRVG Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
... für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen ...
§ 24 IntGüRVG Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
... 3 gilt entsprechend. (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 150 GBO (vom 23.10.2020)
... nicht zu prüfen. 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 2 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 228 Zulässigkeit der Beschwerde In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung. § 229 Elektronischer ...