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Änderung § 104 FamFG vom 05.08.2009

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§ 104 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 104 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1. Deutscher ist,

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

3.
soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2 Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig,
soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.



(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.


 
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