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Änderung § 402 FamFG vom 05.08.2009

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§ 402 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 402 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
(Textabschnitt unverändert)

§ 402 Anfechtbarkeit


(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.