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Änderung § 229 FamFG vom 01.09.2009

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§ 229 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 229 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; 2017 BGBl. I S. 2208
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde


(Text neue Fassung)

§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern


vorherige Änderung

Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.



(1) 1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. 2 Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Übermittlungsverfahren muss

1. bundeseinheitlich sein,

2. Authentizität
und Integrität der Daten gewährleisten und

3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.

(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach
§ 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln.

(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.

(5) 1 Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt
die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. 2 Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt.