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Änderung § 191 FamFG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 StGBuaÄndG 2021 am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 191 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 191 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191 Verfahrensbeistand | |
(Text alte Fassung) Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2 Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend. |
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