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Änderung § 187 FamFG vom 01.04.2021

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§ 187 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 187 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 187 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(Text alte Fassung)

(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder

2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.


(5) 1 Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2 Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.



(heute geltende Fassung) 

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