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Änderung § 158c FamFG vom 01.07.2021

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§ 158c FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 158c FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 158c Vergütung; Kosten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. 2 Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 3 Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.

(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.

(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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