Änderung § 168a FamFG vom 01.01.2023

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§ 168a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 168a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

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§ 168a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse


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(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2) 1 Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2 § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.




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