Änderung § 168d FamFG vom 01.01.2023

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§ 168d FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 168d FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen


vorherige Änderung

 


Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.




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