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Änderung § 309 FamFG vom 01.01.2023

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§ 309 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 309 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 309 Besondere Mitteilungen


(Text neue Fassung)

§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde


(Textabschnitt unverändert)

1 Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. 2 Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.



(heute geltende Fassung)