Änderung § 374 FamFG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 374 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 4 GüRegAbG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 374 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 374 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 374 Registersachen


Registersachen sind

1. Handelsregistersachen,

2. Genossenschaftsregistersachen,

3. Partnerschaftsregistersachen,

(Text alte Fassung)

4. Vereinsregistersachen,

5. Güterrechtsregistersachen.


(Text neue Fassung)

4. Vereinsregistersachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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