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Änderung § 376 FamFG vom 29.05.2009

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§ 376 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 376 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen


(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)