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Änderung § 25 FamFG vom 19.07.2024
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§ 25 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 25 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle | |
(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. 2 In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. 3 Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. (4) 1 Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2 Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht. |
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