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Änderung § 46 FamFG vom 05.08.2009

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§ 46 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 46 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtskraftzeugnis


(Text alte Fassung)

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt.

(Text neue Fassung)

1 Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. 2 Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. 3 In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. 4 Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.


 
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