Änderung § 112 FamFG vom 05.08.2009

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§ 112 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 112 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

(Text alte Fassung)

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie

(Text neue Fassung)

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.






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