§ 149 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 149 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe | (Text neue Fassung)§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe |
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird. | Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird. |