Änderung § 219 FamFG vom 01.09.2009

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§ 219 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 219 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Textabschnitt unverändert)

§ 219 Beteiligte


(Text alte Fassung)

Zu beteiligen sind neben den Ehegatten

1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung von Anrechten der Versorgungsträger,

a)
bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich heranzuziehendes Anrecht besteht,

b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,

c)
bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder

d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu leisten sind;

2. in den Fällen
des § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet ist, sowie

b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch
die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten;

3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie

b) die
Hinterbliebenen der Ehegatten.

(Text neue Fassung)

Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,

2. die Versorgungsträger,
bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

3. die Versorgungsträger,
bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.




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