Änderung § 227 FamFG vom 01.09.2009

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§ 227 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 227 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 227 Sonstige Abänderungen


vorherige Änderung

Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung ist zu begründen.



(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.





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