§ 227 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 227 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Text alte Fassung) § 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich | (Text neue Fassung)§ 227 Sonstige Abänderungen |
Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung ist zu begründen. | (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden. (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist. |