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Änderung § 230 FamFG vom 01.09.2009

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§ 230 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 230 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 230 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde, oder eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ab.

(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von § 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine Entscheidung zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.