Änderung § 111 FamFG vom 01.09.2009

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§ 111 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 111 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Textabschnitt unverändert)

§ 111 Familiensachen


Familiensachen sind

1. Ehesachen,

2. Kindschaftssachen,

3. Abstammungssachen,

4. Adoptionssachen,

(Text alte Fassung)

5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,

(Text neue Fassung)

5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,

6. Gewaltschutzsachen,

7. Versorgungsausgleichssachen,

8. Unterhaltssachen,

9. Güterrechtssachen,

10. sonstige Familiensachen,

11. Lebenspartnerschaftssachen.






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