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Änderung § 205 FamFG vom 01.09.2009

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§ 205 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 205 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen


(Text neue Fassung)

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen


vorherige Änderung

(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.



(1) 1 In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. 2 Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1 Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.


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