Änderung § 299 FamFG vom 01.11.2024

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§ 299 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 299 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren


(Text alte Fassung)

1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.

(heute geltende Fassung) 
 



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