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Änderung § 171 FamFG vom 01.04.2026

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§ 171 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 171 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 171 Antrag


(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

(heute geltende Fassung) 
 

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