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Änderung § 171 FamFG vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 171 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 4 VatAnfÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 171 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 171 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 171 Antrag | |
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. | (Text neue Fassung) (2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. |
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