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Änderung § 214 FamFG vom 10.07.2026
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| § 214 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | § 214 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 214 Einstweilige Anordnung | |
(1) 1 Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. 2 Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. 2 Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. 3 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. 2 Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. 3 Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen. 4 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen. |
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