Änderung § 36a FamFG vom 26.07.2012

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§ 36a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 36a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

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§ 36a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. 2 In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.




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