§ 94 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 94 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Eidesstattliche Versicherung | |
(Text alte Fassung) Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |