Änderung § 39 FamFG vom 01.01.2013

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§ 39 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 39 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung


(Text alte Fassung)

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2 Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.




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