§ 323 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 323 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 323 Inhalt der Beschlussformel | |
(Text alte Fassung) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch | (Text neue Fassung) (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch |
1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie 2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. | |
(2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes. | |