Änderung § 167a FamFG vom 13.07.2013

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§ 167a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 167a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 167a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs


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(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

 



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