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Änderung § 364 FamFG vom 01.09.2013

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§ 364 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 364 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte


(Text neue Fassung)

§ 364 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.