§ 364 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 364 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Text alte Fassung) § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte | (Text neue Fassung)§ 364 (aufgehoben) |
Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. |