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Änderung § 77 FamFG vom 01.01.2014

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§ 77 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 77 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Bewilligung


(Text alte Fassung)

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2 In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung an Eides statt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)