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Änderung § 352b FamFG vom 17.08.2015

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§ 352b FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 352b FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

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§ 352b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers


vorherige Änderung

 


(1) 1 In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. 2 Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.

(2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.


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