§ 352d FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 352d FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Text alte Fassung) § 352d (neu) | (Text neue Fassung)§ 352d Öffentliche Aufforderung |
Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. |