Änderung § 352e FamFG vom 17.08.2015

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§ 352e FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 352e FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 352e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. 2 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3 Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. 4 Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) 1 Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. 2 Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.




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