§ 473 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 473 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 473 Vorlegung der Zinsscheine | |
(Text alte Fassung) 1 Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. 2 Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien. | (Text neue Fassung) 1 Die §§ 471 und 472 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. 2 Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien. |