Änderung § 214a FamFG vom 10.03.2017

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§ 214a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung
§ 214a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 214a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 214a Bestätigung des Vergleichs


vorherige Änderung

 


1 Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2 Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 



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