§ 214a FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | § 214a FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386 |
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(Text alte Fassung) § 214a (neu) | (Text neue Fassung)§ 214a Bestätigung des Vergleichs |
1 Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2 Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar. |