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Änderung § 486 FamFG vom 09.06.2017
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§ 486 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 486 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen | |
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. 2 Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen. (3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind. |
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