Änderung § 129a FamFG vom 22.07.2017

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§ 129a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 129a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 129a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot


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1 Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. 2 Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3 Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.




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