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Änderung § 104 FamFG vom 28.06.2019

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§ 104 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 104 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene


(1) 1 Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2 Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)