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Änderung § 310 FamFG vom 28.06.2019

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§ 310 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 310 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringung


(Text neue Fassung)

§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme


(Textabschnitt unverändert)

Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)