§ 330 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | § 330 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
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(Text alte Fassung)§ 330 Aufhebung der Unterbringung | (Text neue Fassung)§ 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. |