§ 339 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung | § 339 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 339 Benachrichtigung von Angehörigen | |
(Text alte Fassung) Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. | (Text neue Fassung) Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. |