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Änderung § 311 FamFG vom 17.12.2019

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§ 311 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 311 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
(Textabschnitt unverändert)

§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung


(Text alte Fassung)

1 Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 § 308 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 § 308 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


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