Zitierungen von § 108 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
Artikel 2 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2953; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
§ 9 AdWirkG Übergangsvorschrift (vom 01.04.2021)
... dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin ...

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 19.07.2024)
...  1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG : Der Antrag wird zurückgewiesen 264,00 € ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 2 AdHiG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...  „§ 196a Zurückweisung des Antrags". 2. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin ...


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